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   FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18   

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FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18 (https://dejure.org/2022,42472)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.11.2022 - 1 K 136/18 (https://dejure.org/2022,42472)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. November 2022 - 1 K 136/18 (https://dejure.org/2022,42472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 157 Abs. 3, § 177, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 182 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 183 Abs. 1 BewG; § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG; § 179 Abs. 2 S. 2 AO
    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren

  • rechtsportal.de

    Zutreffende Feststellung des anteiligen Grundstückswerts für Wohnungseigentum im Wohnungsgrundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zutreffende Feststellung des anteiligen Grundstückswerts für Wohnungseigentum

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15

    Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Niedersächsische Finanzgericht aufgrund der anschließenden Klage der Klägerin diesen Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (1 K 219/15) auf.

    Im Übrigen werde auf den Vortrag in den bereits vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 sowie 1 K 219/15 Bezug genommen.

    In diesem Verfahren hat das Gericht neben der Bedarfswertakte, die beiden Einheitswertakten mit den Aktenzeichen (...) (Teileigentum) und (...) (Beiakte zum Teileigentum), sowie die Akten des Niedersächsischen Finanzgerichts der vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 und 1 K 219/15 beigezogen.

    Für eine Bewertung im Vergleichswertverfahren gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15 , EFG 2018, 619 ).

    Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686; vom 26. April 2006 II R 58/04 , BStBl II 2006, 793 und vom 16. Dezember 2009 II R 15/09 , BFH/NV 2010, 1085) auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 S. 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 und vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15 , EFG 2018, 619 ).

    ccc) Aber auch nach Ergehen des gesonderten Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2015 war der Ablauf der Feststellungsfrist gemäß §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 1 AO durch den 2015 gegen diesen Feststellungsbescheid eingelegten Einspruch und durch das sich anschließende Klageverfahren (1 K 219/15) gehemmt.

    ddd) Nach §§ 181 Abs. 1, 173 Abs. 3 S. 3 AO war der Ablauf der Feststellungsfrist auch über die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 7. Dezember 2017 (1 K 219/15) bis zum Erlass des nachfolgenden Bescheids vom 26. April 2018 gehemmt.

  • FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11

    Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Nach erfolglosem Einspruch hob das Niedersächsische Finanzgericht den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit Urteil vom 11. April 2014 (1 K 107/11) mit der Begründung auf, dass der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben der §§ 182, 183 Bewertungsgesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung (BewG) nicht beachtet habe, die im Streitfall grundsätzlich die vorrangige Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsähen.

    Im Übrigen werde auf den Vortrag in den bereits vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 sowie 1 K 219/15 Bezug genommen.

    In diesem Verfahren hat das Gericht neben der Bedarfswertakte, die beiden Einheitswertakten mit den Aktenzeichen (...) (Teileigentum) und (...) (Beiakte zum Teileigentum), sowie die Akten des Niedersächsischen Finanzgerichts der vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 und 1 K 219/15 beigezogen.

    aaa) Der Ablauf der Feststellungsfrist wurde gemäß §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 1 AO zunächst durch den 2010 eingelegten Einspruch und das anschließende Klageverfahren (1 K 107/11), gegen den ursprünglichen gesonderten Feststellungsbescheid vom 2. August 2010 gehemmt.

    bbb) Nach §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 3 AO war der Ablauf der Feststellungsfrist über die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 11. April 2014 (1 K 107/11) hinaus bis zum Erlass des nachfolgenden Bescheids vom 17. Februar 2015 gehemmt.

  • BFH, 05.12.2019 - II R 9/18

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Dies setzt voraus, dass dem Gutachten ohne weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen gefolgt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 , BStBl II 2021, 135).

    bbb) Der Nachweis kann nicht dadurch geführt werden, dass der Steuerpflichtige - wie im Streitfall geschehen - die Beweiserhebung, etwa durch gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens, beantragt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01 , BStBl II 2005, 259 und vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 , BStBl II 2021, 135; BFH-Beschluss vom 25. März 2009 II B 62/08 , BFH/NV 2009, 1091 m.w.N. - zu der Vorläufervorschrift des § 198 BewG , § 146 Abs. 7 BewG a.F.).

    Der Nachweis verlangt, dass es der Bestellung weiterer Sachverständiger nicht mehr bedarf, da andernfalls die Nachweislast auf eine Darlegungs- und Feststellungslast reduziert würde (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01 , BStBl II 2005, 259, vom 3. Dezember 2008 II R 19/08 , BStBl II 2009, 403 und vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 , BStBl II 2021, 135).

  • BFH, 11.05.2005 - II R 21/02

    Bedarfsbewertung und Mindestwert nach § 146 Abs.6 BewG: Abweichung vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686; vom 26. April 2006 II R 58/04 , BStBl II 2006, 793 und vom 16. Dezember 2009 II R 15/09 , BFH/NV 2010, 1085) auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 S. 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 und vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15 , EFG 2018, 619 ).

    Vor dem Hintergrund der jeder Grundstücksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den vom GAG ermittelten Vergleichspreisen eine anerkannte objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, ist es im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens nicht zu beanstanden, dass dem Steuerpflichtigen die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks insgesamt aufgebürdet wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686 - zu Bodenrichtwerten ergangen).

  • BFH, 10.11.2004 - II R 69/01

    Nachweis des gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    bbb) Der Nachweis kann nicht dadurch geführt werden, dass der Steuerpflichtige - wie im Streitfall geschehen - die Beweiserhebung, etwa durch gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens, beantragt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01 , BStBl II 2005, 259 und vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 , BStBl II 2021, 135; BFH-Beschluss vom 25. März 2009 II B 62/08 , BFH/NV 2009, 1091 m.w.N. - zu der Vorläufervorschrift des § 198 BewG , § 146 Abs. 7 BewG a.F.).

    Der Nachweis verlangt, dass es der Bestellung weiterer Sachverständiger nicht mehr bedarf, da andernfalls die Nachweislast auf eine Darlegungs- und Feststellungslast reduziert würde (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 II R 69/01 , BStBl II 2005, 259, vom 3. Dezember 2008 II R 19/08 , BStBl II 2009, 403 und vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 , BStBl II 2021, 135).

  • FG Niedersachsen, 17.09.2015 - 1 K 147/12

    Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686; vom 26. April 2006 II R 58/04 , BStBl II 2006, 793 und vom 16. Dezember 2009 II R 15/09 , BFH/NV 2010, 1085) auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 S. 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 und vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15 , EFG 2018, 619 ).

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; FG Köln - Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , juris; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck in DStR 2020, 322).

  • BFH, 18.07.2013 - II R 46/11

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Im Klageverfahren liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, wenn das Urteil des Finanzgerichts formell rechtskräftig geworden oder eine abschließende Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren ergangen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97 , BFH/NV 2000, 1067 und vom 18. Juli 2013 II R 46/11 , BStBl II 2016, 631).

    Diese Vorschrift soll es der Finanzbehörde ermöglichen, die noch ausstehende Entscheidung in der Sache im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung nachzuholen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 46/11 , BStBl II 2016, 631).

  • BFH, 17.11.2021 - II R 26/20

    Nachweislast für den gemeinen Wert von Grundbesitz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Dieser mittels der Typisierung vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachungseffekt erscheint bei der Menge der zu bewertenden Grundstücke eine vernünftige Regelung (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2021 II R 26/20 , BFH/NV 2022, 822 m.w.N.).

    bb) Ebenso ist die Regelung des § 198 S. 1 BewG , mit der dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, ggf. einen niedrigeren gemeinen Wert des übertragenen Grundbesitzes nachzuweisen, hinsichtlich der dadurch dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweislast verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2021 II R 26/20 , BFH/NV 2022, 822 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14

    Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 habe das Niedersächsische Finanzgericht in dem Verfahren 1 K 210/14 ausgeführt, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern gemäß § 183 Abs. 2 BewG mitgeteilten Vergleichsfaktoren sowie die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 S. 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich seien.

    Eine Entscheidung des BFH über die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 1 K 210/14 , EFG 2018, 819 ).

  • BFH, 18.08.2004 - II R 22/04

    Keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei Schenkung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
    Der Grundbesitzwert des zugewendeten ideellen Bruchteils am Grundstück - entsprechend auch am Wohnungseigentum - wird, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, ermittlungstechnisch über eine Bewertung des ganzen Grundstücks und eine Aufteilung des dabei ermittelten Werts nach den Eigentumsquoten festgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04 , BStBl II 2005, 19 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05 , BFH/NV 2005, 1980).

    Denn der Grundbesitzwert eines zugewendeten ideellen Bruchteils am Grundstück - hier des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum - wird, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, ermittlungstechnisch über eine Bewertung des ganzen Grundstücks - hier Wohnungseigentum - und eine Aufteilung des dabei ermittelten Werts nach den Eigentumsquoten festgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04 , BStBl II 2005, 19 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05 , BFH/NV 2005, 1980).

  • BFH, 22.07.2005 - II B 58/05

    Bewertung - Miteigentumsanteil an einem Grundstück

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

  • FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19

    Bewertung: Ernstliche Zweifel an der Eignung eines herangezogenen

  • BFH, 03.12.2008 - II R 19/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

  • BFH, 06.07.2011 - II R 44/10

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch

  • BFH, 16.12.2009 - II R 15/09

    Bindung des FA an die vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerte bei der

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 77/03

    Haftung: Keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a Satz 3a AO 1977

  • BFH, 25.03.2009 - II B 62/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts - Nichtzulassungsbeschwerde:

  • BFH, 14.09.1994 - I R 136/93

    Beitrittsgebiet - Bescheide über Steuerrate 1990 - Halbierung der Steuer -

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 75/97

    Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

  • BFH, 14.10.2020 - II R 7/18

    Immobilienwertnachweis durch Gutachten

  • FG Niedersachsen, 24.03.2022 - 1 K 267/19

    Feststellung des Grundstückswerts für Wohnungseigentum

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3179/19

    Rechtsfolgen der Rücknahme einer Bedarfswertanforderung

  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt ( Senatsurteile vom 24. März 2022 1 K 267/19 , juris; vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1288 ; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).

    Das Erfordernis hinreichender und eben gerade nicht absoluter Übereinstimmung dient neben der Verwaltungsvereinfachung auch dazu, den Kreis der Vergleichsgrundstücke nicht über Gebühr einzuengen (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rz 3; Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung bestimmt).

    Damit hat er in ausreichendem Umfang die Möglichkeit eröffnet, (spätestens) im gerichtlichen Verfahren einen vom GAG gefundenen Wert zu prüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Auch die Regelung des § 198 Satz 1 BewG , mit der dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, ggf. einen niedrigeren gemeinen Wert des übertragenen Grundbesitzes nachzuweisen, ist hinsichtlich der dadurch dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweislast verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2021 II R 26/20 , BFH/NV 2022, 822 m.w.N. und Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Darüber hinaus liegen auch keinerlei Erkenntnis vor, dass es in einer Vielzahl von Fällen solche Abweichung gegeben sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Entscheidung des BFH über die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2017 1 K 210/14 , EFG 2018, 819 und vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 11 V 78/24
    Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, nach der das Vergleichsfaktorverfahren gegenüber dem Vergleichspreisverfahren nachrangig ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.04.2014 I K 107/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1364; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 17.11.2022 1 K 136/18, EFG 2023, 621; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 01.12.2022 1 K 90/19, EFG 2023, 760; Schnitter in Wilms/Jochum Erbschaftssteuergesetz/Bewertungsgesetz/Grunderwerbsteuergesetz § 183 Rn. 14).
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